Kommission
Ein Kommissionsgeschäft liegt vor, wenn ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes - statt für eigene Rechnung - für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen mit Dritten ein Geschäft ausführt. Der Kommissionsvertrag ist entweder ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 384 HGB). Beim Ausführungsgeschäft hat er das vom Kommittenten festgesetzte Limit – Höchstpreis bei Einkaufskommission, Mindestpreis bei Verkaufskommission – einzuhalten (§ 386 HGB). Er hat das Ausführungsgeschäft mit dem Dritten, dessen Vertragspartner er – nicht der Kommittent – ist, abzuwickeln, dem Kommittenten Rechnung abzulegen und das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben (§ 384 II HGB). Das Delkredere trifft ihn nur unter den Voraussetzungen des § 394 HGB. Der Kommissionär hat Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz (§ 396 HGB). Für diese Ansprüche steht ihm ein gesetzliches Pfandrecht an der Kommissionsware zu, sofern er es im Besitz hat (§ 397 HGB).