Im Versicherungsvertrag wird entsprechend den üblichen Zahlungsvereinbarungen des Versicherungsnehmers mit seinen Kunden ein Äußerstes Kreditziel festgelegt. Dieses ist eine Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zur Regelung der maximalen Dauer, die der Versicherungsnehmer seinen Kunden als Zahlungsziel (vom Tage der Fakturierung an) einräumen darf, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten.
Das generelle Äußerste Kreditziel kann in Ausnahmefällen für einzelne Risiken verkürzt (z.B. bei Zweifeln an der Bonität) oder verlängert (z.B. bei Ausstellungsobjekten) werden. Eine der wichtigsten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ist die unverzügliche schriftliche Meldung bei einer Überschreitung - bzw. bereits bei vorzeitiger Erkennung - des Kreditziels. Für den Kreditversicherer ist diese Meldung ein wesentlicher Baustein der laufenden Bonitätsüberwachung von versicherten Kunden (Risiken).
Bereits bei Erkennen einer Kreditzielüberschreitung endet der Versicherungsschutz automatisch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen an diesen Abnehmer, es sei denn, der Versicherer bestätigt den Fortbestand des Versicherungsschutzes. Für einen evtl. Fortbestand des Versicherungsschutzes ist entscheidend, ob der Grund für die Zahlungsverzögerung z.B. in einer Mängelrüge oder in ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten begründet ist.

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