Leistungsverweigerungsrechte
Die Rechtsordnung kennt Leistungsverweigerungsrechte als Zurückbehaltungsrecht und als Einrede. Nach § 273 Abs. 1 BGB hat der Schuldner, dem aus demselben rechtlichen Verhältnis ein fälliger Gegensanspruch zusteht, das Recht, seine Leistung zu verweigern, bis ihm die gebührende Leistung bewirkt wird. Bei gegenseitigen Verträgen (z.B. beim Kaufvertrag) kann der Schuldner die von ihm zu erbringende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist (Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 BGB).