Hierunter wird die Aufforderung eines Gläubigers an einen Schuldner verstanden, eine ausstehende Forderung zu begleichen. Dies ist meist mit der Absicht verbunden, den Kunden in Verzug zu setzen. Durch das ab 1.5.2000 geltende Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen gerät der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, so dass eine Mahnung hierfür theoretisch nicht nötig wäre. Allerdings muß ein Gläubiger damit rechnen, dass der Kunde den Erhalt der Rechnung bestreitet, so dass ein nachweisbarer und rechtlich gültiger Verzugszeitpunkt nicht besteht. Insofern kommt der Mahnung weiterhin eine wichtige Bedeutung zu, zumal insgesamt in der Wirtschaft mehr als ein Drittel der Kunden nicht vereinbarungsgemäß zahlt.
Die Mahnung unterliegt keinen formalen Voraussetzungen. Sie kann per Telefon, Fax, E-Mail , mündlich vor Ort oder schriftlich erfolgen. Um das Mahnen nachzuweisen, empfiehlt sich allerdings die Schriftform - in sehr wichtigen Fällen auch in Form eines Einschreibebriefs oder Einwurfeinschreibens, evtl. auch unter Zustellungshilfe eines Gerichtvollziehers.
Inhalt, Zeitpunkt und Häufigkeit der Mahnung richtet sich in der Praxis erfahrungsgemäß nach der Bonität des Schuldners.

Mit einem gerichtlichen Mahnbescheid, der nach Eintritt des Verzugs beantragt werden kann, ist einfach und schnell und ohne viel Aufwand die Erwirkung eines sogenannten Titels möglich, mit dem gegen den Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgegangen werden kann. Hiermit kann oft ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren vermieden werden. Anders als bei einem Klageverfahren wird im Mahnverfahren nicht geprüft, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht.
Vor Erlaß des Mahnbescheides wird der Schuldner vom Gericht nicht angehört. Er kann jedoch Einwände gegen den Mahnbescheid erheben. Dies geschieht mit dem sogenannten Widerspruch. Wird dieser erhoben, kann die gerichtliche Weiterverfolgung stattfinden. Bei Erfolg des Verfahrens erlangt der Gläubiger einen Rechtstitel, der 30 Jahre lang gültig ist.

Hinweis:
Die bei einer Klage anfallenden Kosten können Sie hier rasch ermitteln

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