Hierunter versteht man den Aufschub für die Erfüllung von Verbindlichkeiten. Dies kann geschehen durch vertragliche Vereinbarung des Schuldners mit dem Gläubiger, d.h. konkret: Stundung oder Abrede, eine Forderung zeitweilig nicht geltend zu machen oder zeitweiliger Vollstreckungsverzicht des Gläubigers.
Einseitig kann ein Moratorium auch durch einen hoheitlichen Schuldner (z.B. einen Staat) erklärt werden.

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