Negativmerkmal
Negativmerkmale sind Informationen, die das Zahlungsverhalten eines Unternehmens oder einer Privatperson aufzeigen. Es wird unterschieden zwischen weichen, mittleren und harten Negativmerkmalen. Letztere können als amtlich bestätigt gelten, da sie in den bundesweiten öffentlichen Schuldnerregistern der Amtsgerichte gespeichert sind. Je nach Gewichtung, ob weich, mittel oder hart, beeinflussen gefundene Negativmerkmale das Ergebnis eines Scoring- oder Ratingverfahrens beziehungsweise einer Bonitätsprüfung.
Eintragungen in den öffentlichen Schuldnerverzeichnissen werden gemäß Zivilprozessordung (ZPO) nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr weitergegeben und müssen spätestens dann gelöscht werden. Solche Daten, denen Insolvenzverfahren und Vollstreckungsverfahren zugrunde liegen, werden spätestens nach fünf Jahren gelöscht und dürfen ab dieser Frist nicht mehr beauskunftet werden. Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis kann vorzeitig gelöscht werden, wenn die Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wurde oder der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekannt gemacht wurde (vgl. §915a ZPO).
Harte Negativmerkmale sind zum Beispiel: Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, die Eidesstattliche Versicherung selbst (bis 31.12.2012), Nichtabgabe der Vermögensauskunft (seit 01.01.2013) und das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Beispiele für mittlere Negativmerkmale sind der Mahnbescheid, der Vollstreckungsbescheid und die Zwangsvollstreckung. Solche Daten werden bis zu vier Jahren gespeichert. Weiche Negativmerkmale sind z.B. das laufende Inkassoverfahren, der Fortlauf eines außergerichtlichen Inkassoverfahrens nach Teilzahlung oder die Einstellung eines außergerichtlichen Inkassoverfahrens. Über diese wird bis zu vier Jahren eine Auskunft erteilt. In den deutschen Schuldnerregistern werden rund drei Millionen Menschen mit einem oder mehrerenharten Negativmerkmalen geführt.