Hierunter wird der An- und Verkauf von Wechseln oder anderen Wertpapieren durch Kreditinstitute verstanden. Im Akkreditiv-Geschäft bedeutet dieser Begriff die Gutschrift bei der Aufnahme von Tratten und anderen Dokumenten durch das zur Negoziierung ermächtige Kreditinstitut. Das Institut ist berechtigt, bei Nichteingang der Deckung auf den Akkreditiv-Begünstigten Regress zu nehmen. Dies ist nicht der Fall, wenn sie das Akkreditiv bestätigt hat.

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