Organgesellschaft
Eine Organgesellschaft kann nur eine Kapitalgesellschaft sein. Sie ist der wirtschaftlich abhängige Teil in einer Organschaft. Hiermit bezeichnet man die wirtschaftliche Abhängigkeit einer rechtlich selbständigen juristischen Person (Organgesellschaft) von einem anderen beherrschenden Unternehmen (Organträger). Die wirtschaftliche Abhängigkeit besteht in der Form, dass das Organ in das Unternehmen des Organträgers finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Es bedeutet auch das Nichtbestehen einer freien Willensbildung dieser Kapitalgesellschaft Voraussetzung für das Vorliegen einer Organschaft ist: 1) die finanzielle Abhängigkeit (mehr als 50 % Beteiligung) , 2) die wirtschaftliche Abhängigkeit, 3) die organisatorische Abhängigkeit, z.B. .im personellen Bereich.