Wie bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft können ähnliche Wirkungen mit einer sogenannten harten Patronatserklärung erreicht werden, die von einer Konzerngesellschaft als Patron im Interesse eines anderen Konzern- oder Beteiligungsunternehmens abgegeben worden ist. Der Patron übernimmt mit einer harten Patronatserklärung eine unmittelbare rechtliche Verpflichtung zur Förderung oder Erhaltung der Kreditwürdigkeit eines begünstigten Unternehmens innerhalb des Konzerns. Mit weichen Patronatserklärungen werden lediglich eine bestimmte Geschäfts- oder Beteiligungspolitik ohne Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung in Aussicht gestellt. Bei der Nichterfüllung der mit einer harten Patronatserklärung übernommenen Liquiditätsausstattungsverpflichtung stehen dem Kreditgeber Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nach den Grundsätzen über die Inanspruchnahme eines selbstschuldnerischen Bürgen zu.

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