Bei der Pfändung wird dem Schuldner der Besitz oder die Verfügungsmacht über eine Sache oder ein Recht entzogen mit dem Ziel, Gläubiger wegen einer Geldforderung zu befriedigen. In der Regel erfolgt die Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners.
Voraussetzung ist ein Antrag des Gläubigers sowie eine vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (Urteil, vollstreckbare Urkunden etc.), der dem Schuldner spätestens mit Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden muss.
Die Pfändung hat die Beschlagnahme der Pfandsache zur Wirkung und ein Verfügungsverbot gegenüber dem Schuldner. Sie lässt für den Gläubiger ein Pfandrecht (Pfändungspfandrecht) entstehen. Bewegliche Sachen werden vom Gerichtsvollzieher gepfändet, der sie in Besitz nimmt. Geld, Wertpapiere und sonstige wertvolle Objekte sowie Sachen, deren weiteres Verbleiben beim Schuldner die Befriedigung des Gläubigers gefährden würde, muß der Gerichtsvollzieher mitnehmen.
Andere Objekte werden durch Anbringung eines Pfandsiegels „Kuckuck“) als gepfändet kenntlich gemacht und verbleiben bis zur Verwertung beim Schuldner Die Pfändung setzt den Gewahrsam des Schuldners voraus, nicht dessen Eigentum. Die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten erfolgt durch Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts, der mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird. Diesem wird verboten, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten; gleichzeitig wird dem Vollstreckungsschuldner verboten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung an Drittschuldner zu enthalten.
Die Verwertung erfolgt in der Regel durch Überweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger zur Einziehung. Bei Vermögensrechten ohne Forderungscharakter findet diese Regel entsprechende Anwendung. Bei Pfändung des selben Gegenstandes durch mehrere Gläubiger werden diese nach der zeitlichen Reihenfolge der Pfändung (Rang der Pfändungspfandrechte) befriedigt.

Hinweis:
Fachbuch: L.Michalski, V. Schulenberg, Sachenrecht, Bd.2, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Nießbrauch, Pfandrecht, Heymanns Verlag., ISBN3452246604

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