Pfandgläubiger
Hiermit wird die Person oder ein anderer Rechtsinhaber bezeichnet, die berechtigt sind , Befriedigung aus der Verwertung des Pfands zu suchen. Zur Bestellung des Pfandrechts nach §1205 BGB ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll.