Pfandrecht
Hierunter versteht man das zur Sicherung einer Forderung ( Geldforderung oder einer anderen Forderung, die in eine Geldforderung übergehen kann) bestellte dingliches Recht. Das BGB kennt neben dem Pfandrecht an Rechten auch das an beweglichen Objekten. Grundpfandrechte werden gesetzlich nicht als Pfandrechte bezeichnet.
Bei Nichterfüllung der durch Pfandrechte gesicherten Forderung ist der Gläubiger, der über ein Pfandrecht verfügt, berechtigt, das Pfand mittels >Pfändung zu verwerten.
Hinweis:
Fachbuch: L.Michalski, V. Schulenberg, Sachenrecht, Bd.2, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Nießbrauch, Pfandrecht, Heymanns Verlag., ISBN3452246604
Bei Nichterfüllung der durch Pfandrechte gesicherten Forderung ist der Gläubiger, der über ein Pfandrecht verfügt, berechtigt, das Pfand mittels >Pfändung zu verwerten.
Hinweis:
Fachbuch: L.Michalski, V. Schulenberg, Sachenrecht, Bd.2, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Nießbrauch, Pfandrecht, Heymanns Verlag., ISBN3452246604