Positive Vertragsverletzung
Hierunter werden alle schuldhaften Leistungsstörungen verstanden, die weder durch Unmöglichkeit noch Leistungsverzögerung (Schuldnerverzug) verursacht sind. In Betracht kommen Handlungen wie z.B. Verletzungen von Nebenpflichten oder vertragswidriges Verhalten, aber auch Unterlassungen (z.B. Verletzung von Obliegenheiten). Die Verletzung von Teilpflichten - insbes. die Schlecht- oder Nichterfüllung der Ratenzahlungspflicht – ist ebenso eine positive Vertragsverletzung wie die ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners. Der vertragstreue Geschäftspartner braucht nicht bis zum Eintritt der Fälligkeit und des Verzugs zu warten. Voraussetzung hierbei ist aber, dass die Vertragsverletzung nicht unerheblich ist, sondern den Vertragszweck derart gefährdet, dass dem anderen Teil das Festhalten an dem Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Es gelten dann für die Folgen die Vorschriften über Schuldnerverzug und Unmöglichkeit der Leistung entsprechend (Analogie). Für gegenseitige Verträge gelten Sonderbestimmungen. Die Beweislast für das Vorliegen einer positiven Vertragsverletzung obliegt entsprechend § 282 BGB dem Schuldner.