Die Rechtshängigkeit tritt in einem gerichtlichen Verfahren mit der Erhebung der Klage ein. (Vgl. § 261 Zivilprozessordnung) Verbunden sind hiermit zahlreiche prozessuale Wirkungen. Eine Klage über denselben Streitgegenstand kann z.B. nunmehr nicht mehr erhoben werden. Durch die Rechtshängigkeit erfolgt eine Unterbrechung der Verjährung.

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