Hiermit bezeichnet man einen Kaufvertrag über ein Recht. Dies kann z.B. eine Forderung sein. Es besteht für den Verkäufer eines Rechts die Verpflichtung, dem Käufer das Recht zu verschaffen und - wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt - die Sache zu übergeben. Vgl. § 433 Abs. 1 BGB.

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