Unter dieser Bezeichnung fallen Beamte des gehobenen Justizdienstes, die als Organ der Rechtspflege mit durch das Rechtspflegergesetz vom 5.11.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3656) , übertragenen Aufgaben betraut sind
Der Aufgabenbereich umfasst unter anderem Vereins-, Vormundschafts-, Handels-, Grundbuch- und Mahnangelegenheiten. Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Er ist bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen.

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