Rechtspfleger
Unter dieser Bezeichnung fallen Beamte des gehobenen Justizdienstes, die als Organ der Rechtspflege mit durch das Rechtspflegergesetz vom 5.11.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3656) , übertragenen Aufgaben betraut sind
Der Aufgabenbereich umfasst unter anderem Vereins-, Vormundschafts-, Handels-, Grundbuch- und Mahnangelegenheiten. Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Er ist bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen.
Der Aufgabenbereich umfasst unter anderem Vereins-, Vormundschafts-, Handels-, Grundbuch- und Mahnangelegenheiten. Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Er ist bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen.