Rechtswahl im Auslandsgeschäft
Bei internationalen Geschäften wird in der Praxis durch eine sog. Rechtswahlklausel festgelegt , nach welchem Recht die vertraglich begründeten Rechte und Pflichten der Parteien beurteilt werden sollen.
In der EU sind die Parteien weitestgehend frei, die zu geltende Rechtsordnung selbst festzulegen. Die Rechtswahl ist nicht an die Einhaltung besonderer Formen gebunden. Allerdings sehen andere Staaten vielfach strengere Voraussetzungen vor. Rechtswahlklauseln werden keinesfalls in allen Kontinenten akzeptiert. Eine Reihe von südamerikanischen Staaten und der überwiegende Teil der arabischen Länder erlauben den Parteien nicht, das für ihren speziellen Geschäftsverkehr maßgebliche Recht selbst zu bestimmen.
In der EU sind die Parteien weitestgehend frei, die zu geltende Rechtsordnung selbst festzulegen. Die Rechtswahl ist nicht an die Einhaltung besonderer Formen gebunden. Allerdings sehen andere Staaten vielfach strengere Voraussetzungen vor. Rechtswahlklauseln werden keinesfalls in allen Kontinenten akzeptiert. Eine Reihe von südamerikanischen Staaten und der überwiegende Teil der arabischen Länder erlauben den Parteien nicht, das für ihren speziellen Geschäftsverkehr maßgebliche Recht selbst zu bestimmen.