Regreß
Unter diesem Begriff ( auch als Rückgriff bezeichnet) versteht man die Inanspruchnahme eines Dritten wegen eines geleisteten Ersatzes. In der Praxis nimmt z.B. der in Anspruch genommene Gesamtschuldner die übrigen in Regreß. Der Bürge kann auch den Hauptschuldner in Regreß nehmen, wenn er den Gläubiger statt des Schuldners befriedigt hat. Im Wechselrecht wird unter R. die Befriedigung der Ansprüche des Wechselgläubigers bei einem notleidenden Wechsel verstanden, wenn Wechselverpflichtete ( Indossanten, Aussteller, Wechselbürgen) in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt auch beim Scheck.
Hinweis.
Fachbuch: Bülow, Heidelberger Kommentar WechselG / ScheckG / AGH, 3. Auflage, 2000, C.F. Müller, Heidelberg; ISBN 3811420127
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Fachbuch: Bülow, Heidelberger Kommentar WechselG / ScheckG / AGH, 3. Auflage, 2000, C.F. Müller, Heidelberg; ISBN 3811420127