Hierbei verbürgt sich ein Bürge nicht gegenüber dem Gläubiger, sondern gegenüber einem anderen Bürgen. Der Rückbürge ist dem Bürgen zur Leistung verpflichtet, wenn dieser von dem Gläubiger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird und von dem Hauptschuldner keinen Ersatz erlangen konnte. Der Rückbürge sichert also die Rückgriffsansprüche eines anderen Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner. Der Rückbürge hat im Fall der Inanspruchnahme nach § 774 BGB einen Anspruch gegen den Hauptschuldner.

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