Die Insolvenzordnung schafft für die Sanierung eines insolventen Unternehmens den rechtlichen Rahmen. Die Gläubigeversammlung entscheidet, ob eine Sanierung versucht werden soll (§ 157 InsO). Die Durchführung der Sanierung übernimmt der Insolvenzverwalter. Sein Sanierungsinstrument ist im wesentlichen der Insolvenzplan.
Er bietet die Voraussetzung für eine zielgerichtete Reorganisation des Unternehmens. Vorbild ist das US-amerikanische Recht. Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter auffordern, einen Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens auszuarbeiten. Vereinbarungsfähig ist jede Form der Unternehmensverwertung, sei es durch Liquidation, übertragende Sanierung oder Sanierung des alten Rechtsträgers.

Der Insolvenzplan enthält den Darstellenden Teil, einen Gestaltendem Teil und Anlagen. Der erstgenannte (§ 220 InsO) soll dem Gläubiger Entscheidungsbrundlagen für eine evtl. Zustimmung zum Planvorschlag geben. Der gestaltende Teil des Insolvenzplans (§221 InsO) legt fest, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Im übrigen können vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden. In der Anlage sind Vermögensübersicht, Ergebnisplan, Finanzplan, Zustimmung des Schuldners zur Sanierungsplanung und evtl. Einverständnis- oder Verpflichtungs-Erklärungen Dritter beizufügen.

Hinweis:
Hess / Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, 2. Auflage, 1999, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN 38114199994

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