Hierunter wird die öffentliche Beurkundung darüber verstanden, dass der Bezogene die Bezahlung des rechtzeitig vorgelegten Schecks verweigert hat (Art. 40 Scheckgesetz).
In der Praxis kommt dem Scheckprotest geringe Bedeutung zu. Stattdessen
nutzt man eine schriftliche Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck mit Angabe des Tages der Vorlegung oder die von einer Abrechnungsstelle verfasste Erklärung, dass der Scheck eingeliefert, aber nicht bezahlt wurde. Hierdurch kann der Scheckinhaber einen Rückgriff auf mögliche andere Scheckverpflichtete vornehmen.

Hinweis.
Fachbuch: Bülow, Heidelberger Kommentar WechselG / ScheckG / AGH, 3. Auflage, 2000, C.F. Müller, Heidelberg; ISBN3-8114-2012-7

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