Schecksperre
Hierunter versteht man die Mitteilung eines Scheckausstellers an sein Kreditinstitut mit der Absicht, die Einlösung seiner Schecks - z.B. aufgrund des Abhandenkommens - zu verhindern. Die Sperre kann durch Widerruf gemäß Art. 32 des Scheckgesetzes und entsprechende Mitteilung an seine Bank erreicht werden. Ab der Information über abhandengekommene Scheckformulare dürfen später eingereichte Schecks von der Bank auch nicht innerhalb der Vorlegungsfrist eingelöst werden. Ein gutgläubiger Scheckinhaber hat wegen des Fälschungseinwands gegenüber dem Aussteller keine Rückgriffsansprüche. Seit der Neuregelung der Scheckbedingungen gelten Schecksperren nun auch unbegrenzt und nicht mehr wie früher nur 6 Monate.