Schiedsgerichtsbarkeit
Wesentlicher Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit ist es, Streitigkeiten nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung. Danach steht der Schiedsspruch einem rechtskräftigen Urteil gleich. Zur Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung erforderlich. Es sei empfohlen, diese bereits mit dem Vertrag abzuschließen, kann aber auch noch später einvernehmlich vereinbart werden.
Grundsätzlich ist die Schiedsgerichtsbarkeit für alle Streitigkeiten im Wirtschaftsverkehr geeignet. In der Praxis sind nicht nur komplizierte Tatsachen- oder Rechtsfragen Gegenstand von Verfahren, sondern auch Forderungsangelegenheiten. In ca. 90% der Schiedsgerichtsbarkeitsverfahren wird ein Zahlungsanspruch geltend gemacht.
Hinweis:
Die folgende Institution erteilt eingehendere Informationen: DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. - Schedestr. 13, 53113 Bonn - www.dis-arb.de
Grundsätzlich ist die Schiedsgerichtsbarkeit für alle Streitigkeiten im Wirtschaftsverkehr geeignet. In der Praxis sind nicht nur komplizierte Tatsachen- oder Rechtsfragen Gegenstand von Verfahren, sondern auch Forderungsangelegenheiten. In ca. 90% der Schiedsgerichtsbarkeitsverfahren wird ein Zahlungsanspruch geltend gemacht.
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Die folgende Institution erteilt eingehendere Informationen: DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. - Schedestr. 13, 53113 Bonn - www.dis-arb.de