Wenn eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern nicht zustande kommt, kann der Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung beantragen.
Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Bescheinigung einer kompetenten Stelle, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag ohne Erfolg versucht wurde
Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll.
Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens,
Verzeichnis der Gläubiger,
Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen,
Schuldenbereinigungsplan

Bestimmte Anforderungen an den Schuldenbereinigungsplan werden nicht gestellt. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO bezeichnet als selbstverständliche Anforderungen an den Plan, dass er sowohl die Interessen der Gläubiger als auch die speziellen Verhältnisse des Schuldners berücksichtigt. Gläubiger müssen innerhalb eines Monats Stellung zu dem Plan nehmen.

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