Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 hat der Gesetzgeber das Schuldrecht grundlegend reformiert. Eine Reihe von Gesetzesänderungen werden die Tätigkeit von Unternehmen maßgeblich beeinflussen.
Objekt der aufwendigen Reform des 100 Jahre alten Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind eine umfassende Überarbeitung des Kauf- und Werkvertragsrechts inklusive der Gewährleistungspflichten, die Neuregelung der Verjährung, die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses sowie die Einbeziehung wichtiger Verbraucherschutzrechte in das BGB.

Eine Auswahl der Neuregelungen in Kurzform:
- Die Gewährleistungsfristen wurden verlängert.
Die Frist beträgt im Kaufrecht jetzt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Sache. Bei einem so genannten Verbrauchsgüterkauf – einem Kauf eines Verbrauchers bei einem Unternehmer – kann diese Frist auch mit Einverständnis des Käufers nicht abgekürzt werden. Eine Ausnahme gilt nur bei gebrauchten Waren. Hier kann die Frist bis auf ein Jahr verkürzt werden.
Um Bauhandwerker, die nach Werkvertragsrecht auch künftig fünf Jahre lang in Anspruch genommen werden können, in bestimmten Fallkonstellationen nicht schutzlos zu stellen, ist die Verjährungsfrist für den Verkauf von Baumaterialien auf fünf Jahre verlängert worden. Baustoffhändler haften damit zehnmal länger als früher, wenn die Mangelhaftigkeit des Materials ursächlich für die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks ist

- Erweiterte Haftung des Verkäufers für Herstellerangaben
Dieser haftet jetzt auch für Herstellerangaben inklusive Werbeaussagen.

- Rückgriffsrecht des Handels auf Lieferanten
Der Letztverkäufer kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bis zu fünf Jahren bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen.

- Höherer Verzugszins
In Umsetzung der europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie wird der gesetzliche Verzugszins erhöht. Er beträgt 8% über dem Basiszinssatz bei gewerblichen und 5% bei privaten Kunden.

- Vereinfachung des Verjährungsrechts
Sämtliche Ansprüche verjähren künftig in drei Jahren, sofern nicht Sonderregelungen, wie etwa im Kauf-, Familien- oder Erbrecht eingreifen.

Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist am 29.11.2001 im Bundesgesetzblatt Nr. 61 (G5702) veröffentlicht worden. Verträge, die über den 31. Dezember 2001 hinaus Gültigkeit haben, sollten überprüft und gegebenenfalls geändert werden. Eine Anpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird oftmals nötig sein.

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