Bei Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft haftet ein Bürge dem Gläubiger aus der Bürgschaft bereits zu einem Zeitpunkt, wo dieser den Hauptschuldner noch gar nicht in Anspruch genommen hat und die Beitreibung der Forderung von diesem Hauptschuldner noch möglich ist. Der Bürge kann mithin durch eine entsprechende Vereinbarung im Bürgschaftsvertrag auf die Einrede der Vorausklage verzichten und sich als Selbstschuldner verbürgen (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Hinweise:
Fachbuch: Norbert Horn, Bürgschaften und Garantien, 8., neubearb. Aufl., 2000, Kommunikationsforum, Köln, ISBN3814570944
Weitere Informationen über Bürgschaften durch einen Kreditversicherer unter folgender E-mail: gisela.buermann@gerling.de

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