Im Dokumentengeschäft bedeutet dies die Erklärung des Kunden gegenüber dem Geldinstitut, dass dieses auch nach Übergabe der Warendokumente an den Kunden Eigentümerin der Ware bleibt








Überschuldung als Insolvenzgrund
Allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit (§16 InsO). Für eine juristische Person kann dieser auch die Überschuldung sein (§19 InsO). Diese ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Hierüber schafft eine Überschuldungsbilanz Klarheit, die Aktiva und Passiva gegenüberstellt. Wenn als Ergebnis eine Überschuldung ermittelt wird, müssen in einer Prognose die Weiterführungschancen bewertet werden. Fällt das Ergebnis negativ aus , liegt eine die Insolvenz begründende Überschuldung vor. Wenn dagegen eine positive Prognose gegeben werden kann, muss eine zweite Bilanz aufgestellt werden, die insbesondere die Fortführungswerte in die Analyse einbezieht. Auch wenn diese eine Überschuldung ermittelt, liegt der Tatbestand der Überschuldung als Eröffnungsgrund vor.

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