Umsatzsteuerpflichtig sind vorrangig Unternehmer. Ausnahme: so genannte «Kleinunternehmer», die ihre Umsätze nicht versteuern müssen. Voraussetzung hierbei ist, dass der Umsatz im Vorjahr die Marke von 32 500 Mark nicht überschritten hat. Im laufenden Jahr darf der Umsatz voraussichtlich 100 000 Mark nicht übersteigen. Wenn gewünscht, kann auch ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer optieren. Dies bedeutet, dass er wie jeder andere Unternehmer die Umsatzsteuer, die ihm von Lieferanten in Rechnung gestellt wird, von der eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen kann. Hierbei handelt es sich um den so genannten «Vorsteuerabzug». Die Differenz wird als Zahllast bezeichnet.
Monatlich oder vierteljährlich ist dem Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Von der Finanzverwaltung wird eine „Schonfrist“ von fünf Tagen eingeräumt.

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