Verjährung von Forderungen
Nahezu alle Ansprüche unterliegen der Verjährung. Insbesondere Ansprüche aufgrund von Lieferungen und Leistungen stellen im Forderungsmanagement „Tagesgeschäft“ dar. Für Forderungen, die durch die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen begründet sind, gilt die sogenannte Regelverjährung von 3 Jahren, § 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB. Folglich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Jahres und endet drei Jahre später am 31.12., 24.00 Uhr. Tritt die Verjährung von Forderungen ein, bewirkt sie, dass ein Schuldner seine Leistung (z.B. Zahlung einer Rechnung aufgrund erfolgter Lieferung) verweigern kann (§ 214 BGB). Die konkreten Verjährungsfristen hängen von der Art des geltend gemachten Anspruchs als auch teilweise davon ab, ob die Forderung in Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit entstanden ist.
Die Verjährung von Forderungen tritt generell mit Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist ein. Auch nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Gläubiger allerdings seine Forderung geltend machen und gegebenenfalls gerichtlich klagen. Wenn der Schuldner seine Leistung verweigern will, muss er spätestens im Prozess die sogenannte Verjährungseinrede erheben.
Der Eintritt der Verjährung von Forderungen bewirkt nicht, dass diese erlöschen. Wenn der Schuldner in Unkenntnis des Verjährungseintritts eine Forderung erfüllt, kann er seine Leistung nicht nachträglich zurückverlangen (§ 214 Abs. 2 BGB).