Verjährungsfristen GMBH
Ansprüche nach dem GmbH-Gesetz unterliegen teilweise Verjährungsvorschriften, die von den Regelungen des BGB abweichen. Nach 5 Jahren verjähren folgende Forderungen:
Der Anspruch der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter auf Ausgleich der Wertdifferenz von Sacheinlage und übernommener Stammeinlage beginnend mit der Eintragung der Gesellschaft.
Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer als Gesamtschuldner, wenn zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht wurden. Die Verjährungsfrist beginnt mit Eintragung der Gesellschaft bzw. mit Vornahme der zum Ersatz verpflichtenden Handlung, soweit diese nach Eintragung erfolgte.
Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter als Gesamtschuldner, wenn diese die Gesellschaft durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt haben. Die Verjährungsfrist beginnt hier ebenfalls mit Eintragung der Gesellschaft bzw. mit Vornahme der zum Ersatz verpflichtenden Handlung, soweit diese nach Eintragung erfolgte.
Der Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung von verbotenen Rückzahlungen beginnend mit Ablauf des Tages, an welchem die nunmehr beanspruchte Zahlung geleistet wurde.
Der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern aufgrund von Obliegenheitsverletzungen beginnend mit Entstehung des Anspruches.
Hinweis:
Fachbuch: Bartl. U.a., Heidelberger Kommentar zum GmbH-recht, 4. Auflage 1998, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN3811419935
Der Anspruch der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter auf Ausgleich der Wertdifferenz von Sacheinlage und übernommener Stammeinlage beginnend mit der Eintragung der Gesellschaft.
Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer als Gesamtschuldner, wenn zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht wurden. Die Verjährungsfrist beginnt mit Eintragung der Gesellschaft bzw. mit Vornahme der zum Ersatz verpflichtenden Handlung, soweit diese nach Eintragung erfolgte.
Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter als Gesamtschuldner, wenn diese die Gesellschaft durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt haben. Die Verjährungsfrist beginnt hier ebenfalls mit Eintragung der Gesellschaft bzw. mit Vornahme der zum Ersatz verpflichtenden Handlung, soweit diese nach Eintragung erfolgte.
Der Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung von verbotenen Rückzahlungen beginnend mit Ablauf des Tages, an welchem die nunmehr beanspruchte Zahlung geleistet wurde.
Der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern aufgrund von Obliegenheitsverletzungen beginnend mit Entstehung des Anspruches.
Hinweis:
Fachbuch: Bartl. U.a., Heidelberger Kommentar zum GmbH-recht, 4. Auflage 1998, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN3811419935