Hierunter versteht man einen Scheck, der quer über die Vorderseite mit dem Vermerk versehen ist «nur zur Verrechnung». Möglich ist auch ein Vermerk gleicher Bedeutung, wie z.B. «nur zur Gutschrift». Zweck hierbei ist die Vermeidung einer Barauszahlung des Scheckbetrages. Das bezogene Kreditinstitut darf den Scheck nur durch Gutschrift auf ein Konto des Inhabers, Überweisung auf ein Konto eines anderen Bankkunden oder im Abrechnungsverkehr einlösen. Bei Barauszahlung haftet ein Kreditinstitut bei einem möglichen Schaden Die Bank des Einreichers kann einen Scheck auf eigenes Risiko bar auszahlen. Dies dürfte aber nur dann der Fall sein, wenn man den Kunden oder den Scheckaussteller gut kennt und dessen Bonität positiv einschätzt.

Hinweis:
Fachbuch: Bülow, Heidelberger Kommentar WechselG / ScheckG / AGB, 3. Auflage 2000, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN3811420127

Zurück