Unter Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Bürgers oder eines sonstigen Rechtssubjekts durch die Behörde in einem verwaltungseigenen Verfahren. Die Verwaltungsvollstreckung unterscheidet sich erheblich von der Vollstreckung privatrechtlicher Ansprüche. Wenn ein privatrechtlicher Anspruch nicht erfüllt wird, muß sich der Gläubiger einen sog. «Vollstreckungstitel» beschaffen. Dies erfolgt i.d.R. durch Inanspruchnahme zuständiger Gerichte. Zur Durchsetzung des Rechts müssen die staatlichen Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl für den Bürger, als auch für die Behörde, soweit sie in Form des Privatrechts handelt.
Handelt die Verwaltung dagegen öffentlich-rechtlich, kann sie sich durch Erlaß eines Verwaltungsaktes den notwendigen Vollstreckungstitel selbst beschaffen und mit Hilfe eigener Vollstreckungsorgane gegen den Schuldner durchsetzen.




Verzug
Verzug tritt ein, wenn der Schuldner nicht zeitgerecht leistet (Schuldnerverzug) oder der Gläubiger die ihm vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt (Annahmeverzug). Ein Schuldner kann in folgender Weise in Verzug gesetzt werden:
Mahnung des Gläubigers: Wenn der Schuldner eine Mahnung vom Gläubiger erhält, befindet sich der Schuldner ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlung im Verzug. Der Verzug beginnt mithin mit der Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Problem für den Gläubiger: Beweispflicht, wenn der Schuldner den Zugang bestreitet, wann die Mahnung zugestellt wurde. Problemlösung: Versendung der Mahnung mittels Einschreiben mit Rückschein.
Verzug ohne Mahnung: Im Hinblick auf den Verzug ist eine Mahnung nicht notwendig, wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) festgelegt ist, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist. Lässt der Schuldner die Zahlungsfrist verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Geht z.B. die Zahlungsfrist bis zum 17.Mai., befindet sich der Schuldner ab dem 18.Mai in Zahlungsverzug.
Nach dem seit 1.5.2000 geltenden Gesetz zum Zahlungsverzug kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug - es sei denn, der Gläubiger hat eine kürzere Frist gesetzt.
Das Gesetz hat auch die Verzugszinsen, die vom Gläubiger berechnet werden können, erhöht. Sie betragen 5% über dem sog. >Basiszinssatz.

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