Ab Beginn des Zahlungsverzugs, können die Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Die entsprechenden Kosten sind allerdings nur dann erstattungsfähig, wenn sie dem Verzug des Schuldners direkt zugerechnet werden können. Kosten für die Tätigkeit von unternehmenseigenen Mitarbeitern können daher für die Eintreibung von Forderungen nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Zu den üblichen Kosten im Sinne von Verzugsschäden gehören:
Portokosten
Verzugszinsen
Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro
Gerichtskosten für den Mahnbescheid
Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges
Darüber hinaus können zusätzlich Kosten für bestimmte Auskünfte und für Bankrücklasten geltend gemacht werden.

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