Vollstreckungsklausel
Hierunter versteht man eine der Ausfertigung eines Urteils beizufügende Erklärung, dass «vorstehende Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wird». Dies ist Voraussetzung für die praktische Durchführung der Vollstreckung. Erteilt wird sie auf Antrag des Gläubigers bei dem zuständigen Gericht (vgl. §§724,725 ZPO).