Vollstreckungsorgane sind der Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht des ersten Rechtszuges und das Grundbuchamt. Ihre funktionelle Zuständigkeit richtet sich nach dem titulierten Anspruch und dem Vollstreckungsobjekt.
Der Gerichtsvollzieher ist für die Vollstreckung von Geldansprüchen in bewegliche Sachen und die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen zuständig.
Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist die Forderungsvollstreckung, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Die örtliche Zuständigkeit ist ausschließlich.
Das Prozessgericht 1. Instanz ist zuständig für die Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung und das Grundbuchamt für die Eintragung einer Zwangshypothek.

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