Am Ende eines jeden Geschäftsjahres müssen die Vermögensbestände eines Unternehmens für den Jahresabschluss bewertet werden. Hierzu gehören auch die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die in der Bilanzgliederung dem Umlaufvermögen zugerechnet werden. Die detaillierten Vorschriften zur Wertberichtigung auf Forderungen variieren mit der jeweiligen Rechnungslegungsnorm (z.B. HGB, IFRS, US-GAAP) die im Unternehmen angewendet werden (muss).

Entsprechend des Grundsatzes der kaufmännischen Vorsicht werden dabei die Forderungen auf ihre Einbringlichkeit hin überprüft. Einwandfreie Forderungen bedürfen in diesem Zuge keiner besonderen Behandlung und werden mit ihrem „vollen“ Wert als Vermögen gerechnet.

Anders aber die Forderungen, die zweifelhaft (dubios) sind. Hier wird der Bilanzwert unterhalb des tatsächlichen Nennwertes angesetzt. Dabei gilt nach HGB das strenge Niederstwertprinzip. Die Wertberichtigung kann auch als eine Art Rückstellung für eventuell in der Zukunft auftretende Forderungsausfälle, die aus der Nicht-Realisierung von Forderungen entstehen können, betrachtet werden.
Diese indirekte Form der Abschreibung ist nach HGB für Kapitalgesellschaften generell nicht gestattet, alle anderen Rechtformen dürfen diese Form der Abschreibung jedoch vornehmen. Bei der Wertberichtigung auf Forderungen werden zwei grundsätzlich unterschiedliche Verfahren angewendet. Das Unternehmen kann eine Pauschalwertberichtigung oder die aufwendigere, aber genauere, Einzelwertberichtigung vornehmen.

Pauschalwertberichtigung – Gesamtbetrachtung mehrerer Forderungen

Die Pauschalwertberichtigung bewertet pauschal mehrere Forderungen, die als zweifelhaft gelten. Da es zu aufwendig wäre, alle Forderungen im Forderungsbestand zu bewerten, wurde auch vom BGH diese Form der Wertberichtigung anerkannt. Bevor eine Pauschalwertberichtigung vorgenommen wird, rechnet man zunächst die zweifelsfreien Forderungen, die versicherten Forderungen, aufrechenbare Forderungen und natürlich die bereits einzelwertberichtigten Forderungen aus dem Forderungsbestand heraus. Die bei dieser Herausrechnung übrig gebliebenen Forderungen („intakte“ Netto-Forderungen) bilden die Grundlage für die Pauschalwertberichtigung. Wird bei der Pauschalwertberichtung die Grenze von 1 % Abwertung nicht überschritten, wird kein besonderer Nachweis bei eventuellen Betriebsprüfungen verlangt. Bei höheren Werten muss ein Nachweis in Form von Erfahrungswerten der letzten Geschäftsjahre erbracht werden. Diese Daten sollte das Forderungsmanagement in substantiierter Form bereitstellen können.

Einzelwertberichtigung – jede Forderung steht für sich

Bei der Einzelwertberichtung werden die Forderungen einzeln bewertet. Zweifelhafte Forderungen werden gemäß ihres zu erwartenden Ausfallrisikos (bestehend aus der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Höhe des Ausfalls) bewertet, uneinbringliche Forderungen werden komplett zu 100% abgeschrieben. Werden Forderungen zu 100% wertberichtigt, ist das nicht mit einem Forderungsverzicht gleich zu setzen. Der Anspruch gegen den Debitoren besteht weiterhin in voller Höhe. Die uneinbringlichen Forderungen sollten im Zuge einer Einzelwertberichtigung umgebucht werden, damit bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung zumindest die Rückerstattung der bereits abgeführten Steuer erfolgt (i.d.R. automatische Aufrechnung innerhalb der Fibu-Software).

Regelmäßige Bewertung der Forderungen ist unerlässlich

Für das Forderungsmanagement reicht die Forderungsbewertung im jährlichen Rhythmus nicht aus. Die „Einzelbewertung“ der Außenstände ist eine laufende Aufgabenstellung des Forderungsmanagements. Wird bei dieser laufenden Beobachtung und Einschätzung eine Forderung als uneinbringlich eingeschätzt, muss diese Information unverzüglich an die Buchhaltung weitergegeben werden, damit auch hier unverzüglich eine Einzelwertberichtigung vorgenommen werden kann. Dies hat drei positive Effekte: Erstens wird die Vermögenssituation unterjährig realistischer dargestellt, zweitens kann die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgeholt werden und drittens führt das zu Zeit- und Arbeitsersparnis beim Jahresabschluss.


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