BGH: Vodafone darf in Mahnschreiben nicht mit Schufa drohen

zu BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 157/13. Der Hinweis eines Unternehmens in einem Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die Schufa ist unzulässig, wenn nicht deutlich wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die Schufa zu verhindern. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.03.2015 entschieden und damit einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen das Mobilfunkunternehmen Vodafone stattgegeben (Az.: I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis).

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Insolvenz(reife) der GmbH: Haftung des Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge oder für Kapitalerhalt?

Kernfrage/Rechtslage

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers der insolventen GmbH ist eine der meistdiskutierten und umstrittensten Fragen im Rahmen der Insolvenz. Während der Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich verpflichtet ist, nach Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr zu leisten und das noch vorhandene Kapital zu schützen, ist er sozialversicherungsrechtlich und strafrechtlich verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Das Dilemma stellt sich so dar: Zahlt der Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge, haftet er persönlich wegen Verstoßes gegen Kapitalerhaltungsvorschriften, zahlt er die Sozialversicherungsbeiträge nicht, ist der Straftatbestand des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt erfüllt, sodass der Geschäftsführer neben der persönlichen Strafbarkeit auch noch persönlich auf die Sozialversicherungsbeiträge aus unerlaubter Handlung haftet. Einigkeit besteht nur dahingehend, dass eine persönliche Haftung innerhalb des dreiwöchigen Zeitraums der Insolvenzantragspflicht nicht besteht.

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Bearbeitungskosten bei Verbraucherkrediten in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam (BGH – Urteil vom 13.05.2014 – Az.: XI ZR 405/12)

Rechtsanwältin Nina Dittmann-Kozub

Am 13.05.2014 hat der Bundesgerichtshof die bislang offene Streitfrage entschieden, ob die von Banken und Sparkassen bei Privatkrediten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Bearbeitungsentgelte (auch: Bearbeitungskosten, Bearbeitungsgebühren) rechtens sind:

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes sind die in allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangten Bearbeitungskosten bei Verbraucherkrediten unwirksam. Hintergrund ist, dass die Bearbeitungsgebühren ausschließlich für Leistungen berechnet werden, die die Kreditinstitute im eigenen Interesse oder aufgrund einer eigenen rechtlichen Verpflichtung erbringen; das Bearbeitungsentgelt ist keine Gegenleistung für die Kapitalnutzung.

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Der Arbeitgeber als Drittschuldner − typische Fragen bei der Lohnpfändung

Wird der Arbeitslohn eines Schuldners gepfändet, ist der Arbeitgeber als Schuldner der Lohnzahlung Drittschuldner. Als Drittschuldner ist er gem. § 840 Abs. 1 ZPO zur Drittschuldnererklärung verpflichtet.

Wann und wem gegenüber ist die Drittschuldnererklärung abzugeben?

Die Drittschuldnererklärung ist vom Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzugeben. Als Empfänger der Erklärung nennt § 840 Abs. 3 Satz 1 ZPO den Gerichtsvollzieher, der diese an den Gläubiger weiterleitet. Abweichend hiervon kann die Drittschuldnererklärung, soweit sie nicht bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses abgegeben wird, auch unmittelbar an den Gläubiger gerichtet werden.

Was konkret ist vom Arbeitgeber als Drittschuldner zu erklären?

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Zur Wirksamkeit vereinbarter Zahlungsfristen

Am 29.7.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Hier soll ein besonderer Blick auf die Vereinbarung von Zahlungsfristen in Kaufverträgen zwischen privaten Unternehmen sowie zwischen privaten Unternehmen und Verbrauchern gelegt werden.

In § 271a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist nunmehr geregelt: »Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.«

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