grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung

Wie kommen deutsche Exporteure international auf gerichtlichem Wege an ihr Geld?

 

Dr. Thomas Voller | Unterschweinstiege 2 - 14 | 60549 Frankfurt/Main | www.vollerlaw.com | www.eurocollect.net |

Deutschland gehört zu den größten Exporteuren dieser Welt mit mehr als einer Billion Euro Warenwert pro Jahr. Internationalen Handel betreiben nicht nur die Großkonzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, längst ist der Mittelstand den deutschen Grenzen entwachsen. Stellt sich also die Frage, wie ein solcher Exporteur an sein Geld kommt, falls der Käufer/ Kunde nicht zahlt. Muss der Exporteur immer im Ausland oder kann er auch im Inland klagen? Sind deutsche Urteile im Ausland vollstreckbar oder ruft man besser ein Schiedsgericht an?

Grundsatz: Keine unmittelbare Anerkennung

Jeder Staat erkennt die eigenen Entscheidungen an, grundsätzlich aber nicht die anderer Staaten. Hat der deutsche Exporteur also auf zulässige Weise ein deutsches Urteil erstritten, so bedeutet das noch lange nicht, dass er es in den Ländern X und Y vollstrecken kann. Das Land X kann die Vollstreckung komplett verweigern, weil es keine fremden Entscheidungen anerkennt, während das Land Y ohne weitere Prüfung das Urteil akzeptiert, so wie es innerhalb der Europäischen Union heute verbindlich vereinbart ist (Brüssel I VO, Neufassung).

In der Regel haben alle Nationen Bestimmungen, wonach die Entscheidung eines ausländischen Staates zunächst auf die Anerkennung hin überprüft und, falls diese erfolgt, sodann für vollstreckbar erklärt wird. In Deutschland richtet sich das für ausländische Entscheidungen, die in Deutschland zu vollstrecken sind, nach § 328 und §§ 722, 723 der ZPO.

Allerdings gibt es eine Reihe an Abweichungen von diesem Grundsatz!

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