INCOTERMS 2010
ZAHLUNGSSICHERUNG IM AUSSENHANDEL UND INCOTERMS 2010
Die Zahlungssicherung im Im- und Export ist eine sehr komplexe Thematik. Als Exportnation hat die Deutsche Wirtschaft, insbesondere Klein- und mittelständische Unternehmen, hier vielfältigen Bedarf, aber auch immer wieder Probleme und Schwierigkeiten.
Es ist schwierig, gerade im Außenhandel, Forderungsausfälle zu vermeiden und die Forderungen fristgerecht zu betreiben. Eine Lieferung gegen Vorkasse ist zwar aus Sicht des Verkäufers eine sichere Alternative zur Vermeidung von Forderungsausfällen, sät aber viel Misstrauen bei potenziellen Kunden und kann u.U. Umsatz verhindern. Die Lieferung gegen offene Rechnung zeigt potenziellen Kunden zwar sehr viel Vertrauen, aber hier ist das Risiko des Forderungsausfalls besonders hoch. Aus diesem Grunde ist es unerlässlich, vorher den Markt, die Handelsusancen und die Bonität sowie des Mentalität des Kunden im Vorfeld zu ermitteln. Besonderes Augenmerk verdienen dabei länderspezifische gesetzliche Bestimmungen.
Unter www.atradius.de erhält man z.B. ausführliche Länderinformationen über Zahlungsmodalitäten, gesetzliche Bestimmungen und Marktbesonderheiten. Teilweise sind länderspezifische Aspekte bereits beim Vertragsschluss zu berücksichtigen. Längere Zahlungsfristen beispielsweise sollte man bereits bei der Preisgestaltung mit einbeziehen.
Die Absicherung von Forderungsausfällen stellt eine besondere Herausforderung dar. Der Abschluss einer Warenkreditversicherung ist ein guter Weg den getätigten Handel abzusichern.
Eine andere, gute und häufig genutzte Form der Absicherung ist auch das Akkreditiv. Im Folgenden wird auf das, im Außenhandel häufig genutzte Dokumenten-Akkreditiv näher eingegangen.
Beim Dokumenten - Akkreditiv handelt es sich um ein abstraktes Zahlungsversprechen der Bank des Importeurs. Dieses Zahlungsversprechen ist vom Kaufvertrag losgelöst, allerdings ist der Kaufvertrag die entsprechende Grundlage für das Zahlungsversprechen.
Bevor es zur Eröffnung eines Akkreditivs kommt, schließen Käufer (Importeur) und Verkäufer (Exporteur) einen Kaufvertrag, in dem das Akkreditiv als Zahlungsform angegeben ist.
Der Importeur eröffnet zunächst bei seiner Hausbank ein Akkreditiv. Für den Exporteur ist es sehr sinnvoll, bereits zu diesem Zeitpunkt Einfluss zu nehmen und dem Käufer mitzuteilen, wie das Akkreditiv gestaltet werden soll. Wegen häufiger Unklarheiten oder Fehler sollte er mit dem Käufer vereinbaren, zunächst einen Entwurf gemeinsam abzustimmen.
Änderungen im endgültigen Akkreditiv können sehr kostspielig sein. Da die Bank des Importeurs bei der Erstellung des Akkreditivs meist auf Standards zurückgreift, kann es für den Exporteur zuweilen unmöglich oder schwierig sein die Akkreditivbedingungen zu erfüllen (z.B. Verpackungsvorgaben). Daher ist es i.d.R. von Nutzen, im Vorfeld alle Bedingungen im Detail zu kennen und so geregelt haben, dass der sichere Liefer- und Zahlungsablauf gewährleistet ist.
Im Akkreditiv ist festgeschrieben, wie oben erwähnt, welche Dokumente vom Exporteur beizubringen sind.
Meist handelt es sich dabei um folgende Dokumente:
- Handelsrechnung (commercial invoice), selten in konsularisch beglaubigter Form
- Frachtrechnung (freight invoice)
- Ursprungszeugnis ( certificate of origin) meist von der Handelskammer im Herkunftsland
- Ladepapiere oder Transportdokumente, wie:
- Konnossement (bill of lading)
- Frachtbrief
- Abladebestätigung
- Übernahmebestätigung (forwarders certificate receipt)
- Versicherungszertifikate
- Wechsel
- Qualitätszeugnisse
- Zertifikate von Reedereien
Diese große Anzahl von möglicherweise geforderten Dokumenten, bedeutet für den Exporteur einen großen potenziellen Aufwand und stellt etwaige Fehlerquellen und Störungen dar. Daher ist aus Sicht des Exporteurs eine Reduktion der geforderten Dokumente auf das nötigste Maß sehr empfehlenswert.
Befindet sich, trotz vorheriger genauer Prüfung, im Akkreditiv ein Fehler sein (z.B. in der Rechtschreibung), so sollte dieser in weiteren Dokumenten unbedingt fortgeführt werden. Dies klingt zwar befremdlich, aber durch das Wesen des Akkreditivs, werden nur die geforderten Dokumente auf ihre Richtigkeit (i.d.R. auf Übereinstimmung) hin überprüft. Nur wenn alles deckungsgleich ist , wird die Zahlung ausgelöst.
Entsprechend der Prozessschritte, hat der Importeur nun das Akkreditiv eröffnet und seine Bank avisiert dieses an die Bank des Exporteurs. Der Exporteur wird nun gemäß Kaufvertrag liefern und die im Akkreditiv geforderten Dokumente, entweder selbst erstellen oder erstellen lassen.
An dem im Akkreditiv bestimmten Tag werden die Dokumente der Bank des Exporteurs angedient. Hier findet die erste Prüfung der Dokumente statt. Nach (hoffentlich) erfolgreicher Prüfung, wird die Bank des Exporteurs die Dokumente der Bank des Importeurs zukommen lassen. Hier findet nun die zweite Prüfung statt. Sind alle Dokumente in Ordnung wird die Zahlung ausgelöst. Der Exporteur bekommt den vereinbarten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben.
Ein weiterer Aspekt, der bei der Zahlungssicherung erheblich ist und daher nicht unerwähnt bleiben soll, sind die INCOTERMS (International Commercial Terms). Zum 01.01.2011 sind die INCOTERMS 2010 in Kraft getreten. Hier hat es zu der vorherigen Fassung vom Jahr 2000 einige Änderungen gegeben.
Die INCOTERMS sind ein komfortables Hilfsmittel, um im Außenhandel die Lieferbedingungen zu regeln und diese dann auch kalkulatorisch korrekt und vollständig in die Preisfindung einzubeziehen. Auch ist durch die INCOTERMS klar und eindeutig der Gefahrenübergang der Ware geregelt, sodass es bei eventuellen Auseinandersetzungen im Bezug auf den Transport, keine Missverständnisse geben sollte.
Nachfolgend finden Sie die INCOTERMS 2010 und einige Erläuterungen:
Die ehemals 13 Klauseln wurden zum 01.01.2011 auf 11 reduziert. Weggefallen sind die Terms DAF, DES, DEQ und DD. Hinzu gekommen sind DAT und DAP.
Allgemeine Klauseln (Rules for any mode) sind DAT, DAP, DDP, CPT, CIP, EXW und FCA; hinzu kommen die Klauseln für die Schifffahrt (Rules for sea and inland waterway transport) FAS, FOB, CFR und CIF.
Die folgenden Ausführungen basieren auf den Veröffentlichungen der ICC Deutschland, nachzulesen unter www.icc-deutschland.de
EXW (Ex Works) = ab Werk: Diese Klausel ist für den Verkäufer die einfachste und sicherste, da der Gefahrenübergang nicht irgendwo, sondern auf seinem Gelände stattfindet. Auch ist Preiskalkulation denkbar einfach. Der Käufer hat für den kompletten Transport zu sorgen.
FCA (Free Carier) = frei Frachtführer: Dies bedeutet, dass der Verkäufer die zur Ausfuhr freigemachte Ware dem vom Verkäufer benannten Frachtführer am benannten Ort liefert. Frachtführer ist, wer sich durch einen Beförderungsvertrag verpflichtet, die Beförderung per Schiene, Straße, Luft, zu Wasser oder einer Kombination dieser Transportarten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
FAS (Free Alongside Ship) = frei längsseits Schiff: Dies bedeutet, dass der Verkäufer vertragskonform geliefert hat, wenn die Ware längsseits de Schiffs im benannten Verschiffungshafen gebracht ist. Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren ab diesem Zeitpunkt. Die FAS –Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr freizumachen.
FOB (Free on Board) = frei an Bord: Dieser Term bedeutet, dass der Verkäufer die Lieferung erbracht hat, wenn die Ware die Schiffsreling im benannten Verschiffungshafen überschritten hat. Der Käufer trägt ab hier alle Kosten und Gefahren. Bis dorthin war die Ware in der Verantwortung (und im Risiko) des Verkäufers.
CFR (Cost and Freight) = Kosten und Fracht: Dies bedeutet, dass der Verkäufer korrekt geliefert hat, wenn die Ware die Schiffsreling im benannten Verschiffungshafen überschritten hat. Siehe auch FOB. Jedoch trägt der Verkäufer zusätzlich die Kosten und die Fracht, um die Ware zum Bestimmungshafen zu befördern. Auch ist die Ware vom Verkäufer zur Ausfuhr freizumachen.
Zu beachten ist, dass die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware ebenso wie zusätzliche Kosten, die auf Ereignisse nach Lieferung der Ware an Bord eintreten, vom Verkäufer auf den Käufer übergehen.
CIF (Cost Insurance Freight) = Kosten, Versicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen: dies bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware die Schiffsreling in dem benannten Verschiffungshafen überschritten hat. Der Verkäufer trägt die Kosten und die Fracht bis zum Bestimmungshafen und zusätzlich die Transportversicherung (Mindestdeckung). Auch macht der Verkäufer die Ware zur Ausfuhr frei.
CPT (Carriage Paid To) = Fracht bezahlt bis: Dieser Term sagt aus, dass der Verkäufer die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefert. Der der Verkäufer trägt jedoch zusätzlich die Frachtkosten bis zum Bestimmungsort. Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren, die nach der Lieferung auftreten. Werden mehrere Frachtführer bestimmt, so ist der Gefahrenübergang von Verkäufer auf den Käufer beim ersten Frachtführer.
CIP (Carriage Insurance Paid) = Fracht und Versicherung bezahlt: Dies bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem vom Käufer benannten Frachtführer liefert und auch die Frachtkosten übernimmt (bis zum Bestimmungsort). Der Käufer trägt alle zusätzlichen Kosten, die nach erfolgter Lieferung der Ware auftreten. Allerdings schließt der Verkäufer zusätzlich die Transportversicherung ab.
DAT (Delivered at Terminal) = geliefert Terminal: Dieser Term sagt aus, dass der Verkäufer geliefert hat, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an einem benannten Terminal im benannten Bestimmungshafen oder-ort zur Verfügung gestellt wird. Diese neue Klausel ist für den Containertransport konzipiert worden. Bei Schiffstransport und benanntem Terminal im Hafen kann DAT anstelle von DEQ genutzt werden.
DAP (Delivered at Place) = geliefert benannter Ort: Dies bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entlade bereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung steht. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum benannten Ort stehen. Bei Schiffstransport und einem benanntem Bestimmungsort kann DAP anstelle von DES genutzt werden.
DDP (Delivered Duty Paid) = geliefert Zoll bezahlt: Dies bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer die zur Einfuhr freigemachte Ware an dem benannten Bestimmungort auf dem ankommenden Beförderungsmittel liefert. Der Verkäufer hat alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis dorthin zu tragen. Diese Klausel ist im Vergleich zu EXW die Komfortlösung für den Käufer. Aber für alle Klauseln gilt, dass der Verkäufer bei der Preiskalkulation die Lieferbedingung einrechnet und dies auch darlegt z.B. Preis in Euro EXW. So weiß der Käufer genau, mit was er rechnen kann oder auch nicht.
INCOTERMS 2010
Die Internationale Handelskammer in Paris hat im üblichen, zehnjährigen Turnus die INCOTERMS aktualisiert. Seit 01. Januar 2011 gelten die neuen Festlegungen. Einen kurzen Überblick über INCOTERMS, die sich geblieben sind, die wegegefallen und die neu hinzugekommen sind, finden Sie in einer anschaulichen Zusammenstellung der Kanzlei Diem & Partner Rechtsanwälte, an dieser Stelle als PDF-Datei.
INCOTERMS 2000
Unter Incoterms, dem offiziellen Regelwerk der International Chamber of Commerce (ICC), Paris, versteht man eine Zusammenstellung von Klauseln, die von den Vertragsparteien in einem Kaufvertrag mit grenzüberschreitender Lieferung vereinbart werden können. Es handelt sich um Textbausteine, deren Geltung in einem Vertrag ausschließlich durch Willensübereinstimmung der Parteien bewirkt wird. Die ersten Incoterms wurden 1936 veröffentlicht. Zum 1.Januar 2000 erfolgte eine 6. Revision. Diese werden internationalen Vertragspartnern als „Incoterms 2000“ zur Anwendung empfohlen und lösen die vormaligen „Incoterms 1990“ ab. Wesentlicher Grund für die erneute Aktualisierung war vor allem die verstärkte Nutzung von elektronischen Übertragungswegen, Veränderungen der Transporttechniken sowie eindeutige Sprachregelungen, die sich aus dem weltweiten Einsatz von Containern ergeben haben. Die Akzeptanz der Incoterms in der Wirtschaft ist sehr hoch, da durch den Bezug auf eine der 13 Klauseln relativ einfach die Bedingungen und Regeln für die technische Durchführung der Transporte vereinbart werden können. Hierbei erfolgt eine klare Regelung des Übergangs der Kosten und Transportgefahren vom Verkäufer auf den Käufer. Dies erspart aufwendige Bestimmungen im Liefervertrag. Ersetzt werden können allerdings keineswegs der Kaufvertrag selbst und die darüber hinaus notwendigen Beförderungs- , Versicherungs- und sonstigen Verträge. Geregelt werden nur einige ganz spezielle Punkte des Kaufvertrages. Auch erfolgt eine Konzentration ausschließlich auf die Lieferung beweglicher Ware.
Hinweis:
Die ICC stellt auf ihrer Homepage (www.iccwbo.org oder www.icc-deutschland.de;) neben den Incoterms 2000 Informationen über die Entwicklung ihrer Regelwerke vor. Der gesamte Text der Incoterms kann hier bezogen werden.