Verjährung bei B2B Kaufverträgen

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen kommt es immer darauf an, ob diese nicht durch Verjährung bereits erledigt sind. Wir gehen in Deutschland von einer Verjährung von 3 Jahren aus und übertragen dies auf den Rest der Welt, was falsch ist.
Die Verjährung von 3 Jahren gilt tatsächlich in der überwiegenden Zahl der EU-Länder, so beispielsweise in Deutschland, Österreich, Tschechien, Dänemark, Rumänien, Polen sowie außerhalb der EU auch in Russland oder Serbien.
In 4 Jahren verjähren Ansprüche in Island oder der Slowakei.
In 5 Jahren sind Ansprüche in Frankreich, Griechenland, Ungarn, Holland oder auch Brasilien verjährt.
6 Jahre Zeit hat man in Zypern, Irland, England und Wales sowie Australien.
10 Jahre Zeit hat man in Italien, Luxemburg, Spanien, der Schweiz und der Türkei.
Die längste Verjährungsfrist läuft mit 20 Jahren in Portugal.
Diese Verjährungsfristen sind die Regelverjährungen bei Handelsverträgen aller Art (B2B).
Bei der Rechtsverfolgung der Ansprüche kommt es also auf das anwendbare Recht an. Dies wird üblicherweise in den Verträgen festgelegt. Ist es nicht in den Verträgen oder den AGB enthalten, so richtet es sich in der EU nach der Rom I-VO, Artikel 4a: Kauft ein Deutscher etwas in Portugal, kommt er in den Genuss der Verjährung von 20 Jahren.
Ehe man also entsprechend der deutschen Regelung in einem internationalen Vertrag einen Anspruch für verjährt hält, sollte man sehr genau prüfen, ob nicht aufgrund der anzuwendenden Rechtsordnung eine ganz andere Verjährungsfrist gilt.
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