Bürgschaften
NEUE WEGE ZU EINER BÜRGSCHAFT
Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung von dessen Verbindlichkeiten einzustehen. In der Regel handelt es sich bei dem Dritten um einen Darlehensnehmer und bei dem Gläubiger um eine Bank, die sich durch die Bürgschaft im Falle einer Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners absichert. Damit aber hat eine Bürgschaft direkte Auswirkungen auf die Kreditlinie eines Unternehmens.
Wirklich hilfreich sind daher alternative Lösungen, wie Sie in Kooperation, aber ohne Inanspruchnahme Ihrer Hausbank zu einer geeigneten Bürgschaft kommen – und damit neue Spielräume für Ihren Kontokorrentbereich gewinnen.
Klassische Bürgschaften
Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Darlehensnehmer und bei dem Gläubiger um eine Bank, die das Darlehen gewährt. Die Bürgschaft sichert damit als eigene Leistungsverpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger die Schuld des Dritten (Hauptschuld).
Das Wesen der Bürgschaft nach deutschem Recht
Die Grundlage für die Bürgschaft bildet das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner. Dieses wird im deutschen Gesetz als Hauptverbindlichkeit bezeichnet. Aus dem Bürgschaftsverhältnis ergibt sich nun eine weitere Verbindlichkeit, nämlich die des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, die Bürgschaftsschuld. Dieser doppelte Anspruch auf Befriedigung bildet das Wesen des Bürgschaftsverhältnisses. Die Bürgschaft ist im Gegensatz zu den gegenseitigen Verträgen, bei denen beide Parteien berechtigt und verpflichtet werden (etwa bei Kaufvertrag), ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger wird nur berechtigt, der Bürge nur verpflichtet. Dem Gläubiger entstehen aus dem Vertrag keine Pflichten.
Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip wird als Akzessorietät bezeichnet (s. z. B. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB). Grundsätzlich hat der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen (indem er die Zwangsvollstreckung versucht), bevor er auf den Bürgen zugreift. Dies wird durch die Einrede der Vorausklage (das ist die Verweisung auf die vorherige Ausklagung des Hauptschuldners) im Prozess sichergestellt. Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu.
Im Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen liegt meist ein Auftrag oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor. Leistet der Bürge an den Gläubiger, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn - den Bürgen - über. Wichtige Begleiterscheinung dieses gesetzlichen Forderungsüberganges ist der Erwerb sämtlicher im übrigen noch bestehender akzessorischer Sicherungsrechte an der Forderung (§§ 774 Abs. 1 S. 1, 401 Abs. 1 BGB). Auf Grund dieses gesetzlichen Forderungsüberganges (cessio legis) und der ggfls. damit verbundenen Sicherungsrechte oder aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag kann der Bürge dann Ersatz des Geleisteten vom Hauptschuldner bzw. die Duldung der Verwertung der der Sicherung dienenden Gegenstände verlangen. Nichtakzessorische Sicherungsrechte gehen nicht gemäß §§ 774 Abs. 1 S. 1, 401 Abs. 1 BGB auf den Bürgen über, es besteht jedoch nach der Rechtsprechung ein schuldrechtlicher Anspruch des Bürgen auf Übertragung dieser Rechte.
Formvorschriften für den Bürgschaftsvertrag nach deutschem Recht
Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung des Bürgen erforderlich. Diese hat gemäß deutschem Recht alle wesentlichen Merkmale einer Bürgschaft - Benennung der verbürgten Schuld, Bezeichnung des Gläubigers etc. - zu enthalten. Die Formvorschriften gelten nicht für die Bürgschaft eines Vollkaufmanns. Ein Vollkaufmann kann auch mündlich bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Die Bürgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuldnerisch (§ 349 HGB).
ARTEN VON BÜRGSCHAFTEN NACH DEUTSCHEM RECHT
BGB-Bürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft)
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Der Bürge hat gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Das bedeutet, dass der Sicherungsnehmer auf den Bürgen zugreifen kann, ohne zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen zu müssen.
Bürgschaft auf erstes Anfordern: Der Bürge kann zunächst keine Einwendungen gegen die Hauptschuld geltend machen, sondern ist zur Zahlung auf Anforderung verpflichtet. Hatte der Sicherungsnehmer aber kein materielles Recht, auf den Bürgen zuzugreifen, kann dieser in einem Zweitprozess (so genannter Rückforderungsprozess) den gezahlten Betrag zurückverlangen. Nach der Rechtsprechung bleibt die Beweislast für das Bestehen der Bürgschaft beim Sicherungsnehmer. - Die Bürgschaft auf erste Anforderung ist wegen der Risikoverteilung zu Lasten des Bürgen unangemessen und damit in AGB unwirksam. Eine individuelle Vereinbarung bleibt grundsätzlich möglich.
Ausfallbürgschaft
Der Bürge haftet nur, wenn der Sicherungsnehmer trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt keine Befriedigung vom Hauptschuldner erlangen kann (§ 771 BGB).
Modifizierte Ausfallbürgschaft
Bei der modifizierten Ausfallbürgschaft wird im Vertrag genau geregelt, wann der Ausfall als eingetreten gilt (z.B. bereits dann, wenn der Hauptschuldner / Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt). Das heißt, dass sich die Bank bei der modifizierten Ausfallbürgschaft besser stellt, da sie nicht erst in das Vermögen des Hauptschuldners vollstrecken muss.
Höchstbetragsbürgschaft
Der Bürge kann nur bis zu einem bestimmten Betrag in Anspruch genommen werden.
Zeitbürgschaft
Der Bürge haftet nur bis zum Ablauf einer bestimmten Frist (§ 777 BGB).
Nachbürgschaft
Der Nachbürge haftet gegenüber dem Sicherungsnehmer dafür, dass der Vorbürge (auch Hauptbürge genannt) seiner Verpflichtung nachkommt. Es besteht eine Akzessorietät der Nachbürgschaft zur Hauptbürgschaft.
Rückbürgschaft
Der Rückbürge haftet gegenüber dem Hauptbürgen für die Rückgriffsansprüche gegen den Schuldner.
BÜRGSCHAFT IN DER BANKENPRAXIS
Banken verlangen in der Praxis eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Diese unterscheidet sich von der gewöhnlichen Bürgschaft darin, dass der Bürge auf das Recht der Einrede der Vorausklage verzichtet. Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann die Bank so sofort Rückgriff auf den Bürgen nehmen. So vermeiden sie ein u. U. langwieriges und kostspieliges Verfahren gegen den Schuldner. In der Regel sind die Bürgen jedoch nicht bereit, betraglich unbegrenzte Bürgschaften zu übernehmen. In diesem Fall wird eine Höchstbetragsbürgschaft vereinbart, bei welcher der Bürge bis zu einem bestimmten Betrag zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten haftet. In den Bürgschaftsvertrag nehmen Banken in der Regel noch bestimmte zusätzliche Vereinbarungen auf:
-
Die Bürgschaft erlischt nicht bei vorübergehender Abdeckung des Schuldsaldos.
-
Die Bürgschaft gilt zeitlich unbefristet.
-
Die Ansprüche der Bank gegen den Schuldner gehen weder ganz noch teilweise auf den Bürgen über, bevor nicht der Kredit vollständig abgedeckt ist.
-
Verbürgen sich mehrere Personen, so ist ihre Bürgschaft eine Mitbürgschaft, die jeden Mitbürgen in gesamtschuldnerischer Weise verpflichtet.
BÜRGSCHAFTSÄHNLICHE VERTRÄGE
Keine Bürgschaften, aber mit der Bürgschaft verwandt sind die Garantie (Garantievertrag) und der Kreditauftrag. Im Unterschied zum Bürgschaftsvertrag begründet der Garantievertrag eine selbstständige neue Verbindlichkeit.
BÜRGSCHAFTEN FÜR VERSCHIEDENE ANSPRÜCHE
Kautionsversicherung-plus (KTV-plus)
Die Kautionsversicherung-plus (KTV-plus) ist ein speziell für Unternehmen des Bauhaupt- und Ausbaugewerbes und des Maschinen- und Anlagenbaus konzipiertes Produkt. Es bietet kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Existenzgründern mit einer jährlichen Bauleistung bis etwa 10 Mio. EUR ein Bürgschaftslimit bis maximal 1,5 Mio. EUR.
In der KTV-plus besteht die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Konditionen:
"KTV-plus ohne Sicherheiten" bis zu einem Bürgschaftslimit von 50.000 EUR
"KTV-plus mit Sicherheiten" ab einem Bürgschaftslimit von 25.000 EUR bis 1,5 Mio. EUR
Individuelle Kautionsversicherung (I-KTV)
Liegt die jährliche Bauleistung über 7,5 Mio. EUR oder ist der benötigte Bürgschaftsrahmen größer als 1 Mio. EUR, bietet wir individuelle Lösungen an.
Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter (KTV-R)
Anbieter von Pauschalreisen müssen seit 1994 (gemäß § 651k BGB) ihren Kunden gegenüber die Absicherung des gezahlten Reisepreises, für den Fall ihrer Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz, nachweisen. Als Nachweis einer Insolvenzabsicherung dient die Ausgabe von Sicherungsscheinen an die Reisenden.
Absicherung von Zeitguthaben (KTV-Z)
Nach vielen tariflichen und betrieblichen Vereinbarungen sowie nach dem Sozialgesetzbuch sind Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen auf Ausgleichskonten entstehende Zeitguthaben der Mitarbeiter abzusichern.
Bürgschaft für Altersteilzeit (KTV-ATZ)
Seit dem 1. Juli 2004 verlangt das Altersteilzeitgesetz von Arbeitgebern die Absicherung der Wertguthaben ihrer Arbeitnehmer mit einer Altersteilzeitregelung. Hierfür bieten wir den Unternehmen mit der Stellung von Bürgschaften die passende Lösung an.
Kontaktdaten:
HANSEKONTOR
Maklergesellschaft mbH
Gotenstraße 10
20097 Hamburg
T.: 040 / 238 50 400
F.: 040 / 238 50 403
M.: info@hansekontor-makler.de
www.hansekontor-makler.de