BGH Urteil zur Anrechnung eingehender Zahlungen auf älteste Forderungen

(BGH Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: IV ZR 344/12)

Herr Kai Engelsberg von Aon Credit International stellt anlässlich der BvCM Regionaltagung Nord das Urteil des BGH zur bisher gängigen Praxis der Warenkreditversicherungen (Zahlungen von Schuldnern, die nach Kündigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer beim Lieferanten eingehen, stets auf die ältesten (noch versicherten ) Forderungen anzurechnen) und die daraus resultierenden Folgerungen vor.

Das BGH Urteilt fußt auf den §§ 305 ff BGB insbesondere § 307 BGB (AGB – Recht). Danach sind „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen … unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. „

Nach Auffassung des BGH benachteiligt die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen übliche Klausel den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil der Versicherer mit ihr durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Versicherungsnehmers durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Für künftige Regelungen/ Sachverhalte ergeben sich folgende Konsequenzen aus dem Urteil: Es gelten die gesetzlichen Regelungen des § 366 BGB: Erstens werden zunächst die Schulden ausgeglichen, die der Schuldner bestimmt. Bestimmt der Schuldner nicht, welche Forderungen ausgeglichen werden sollen, „so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.“ Diese Regelung sieht also explizit vor, dass die Forderung zunächst ausgeglichen werden darf, die dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet; nahezu das Gegenteil von dem, was bislang seitens der Kreditversicherungen praktiziert wurde.

Aus Sicht der Versicherungsnehmer ein prima Urteil! Möglich, dass die Versicherer das anders sehen.

Da insgesamt davon ausgegangen werden darf, dass das Urteil auf alle geltenden WKV-Verträge anzuwenden sein wird, hat das durchaus einige Konsequenzen für das Forderungsmanagement im Unternehmen:

  1. Da „Altverträge“ noch die in o.g. Fall genannten unwirksamen AGB beinhalten, treten die gesetzlichen Bestimmungen an die Stelle der unwirksamen Regelung. Das ist für die Versicherungsnehmer günstig. Sie sollten sich also nicht „nebenbei“ auf neue AGB verpflichten lassen.
  2. Für alle Forderungsausfälle seit dem 22. Januar 2014 sollten Sie prüfen, inwieweit die Regelungen bzw. die Sachverhalte des Urteils zutreffend sind und Sie somit noch Geld von Ihrer Versicherung fordern können.
  3. Für vergleichbare Fälle die vor dem 22. Januar 2014 abschließend reguliert wurden sollten Sie prüfen, ob Sie mit Ihrem Versicherer einen „finanziellen Ausgleich“ verhandeln können.

Bon Chance.


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