Insolvenzordnung

SANIERUNG STATT LIQUIDATION

Die seit 1999 gültige neue Insolvenzordnung (InsO) hat das bis dahin geltende Konkurs- und Vergleichsrecht sowie das Gesamtvollstreckungsverfahren in den neuen Bundesländern abgelöst. Hiermit war und ist eine Reihe von Neuerungen verbunden. Zu den wesentlichen Kerngedanken gehört das Ziel der Sanierung statt der Liquidation eines Unternehmens. Bisher scheiterten die meisten Konkursanträge bereits an der Tatsache, dass keine ausreichende Masse verfügbar war. Um künftig ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, müssen nur noch die voraussichtlichen Verfahrenskosten durch Vermögenswerte abgedeckt sein. Nur wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Eine weitere Änderung besteht darin, dass bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzantrag möglich ist (§ 18 InsO) und nicht erst dann, wenn die finanzielle Lage aussichtslos ist. Dies erhöht die Chancen für eine Sanierung. Viele Neuerungen auch für Gläubiger Für die Gläubiger bringt das neue Recht ebenfalls Veränderungen mit sich. Die Stellung der ungesicherten Gläubiger wird deutlich aufgewertet. Prinzipiell haben sie nun eine gleichrangige Stellung neben den Banken, den Finanzbehörden, den Sozialversicherungsträgern und den Arbeitnehmern. Das verbleibende Vermögen wird im Zerschlagungsfall gleichmäßig verteilt. Diese Regelung greift auch für sogenannte Pfandgläubiger. Diese können die Verwertung eines verpfändeten Wirtschaftsgutes durch den Insolvenzverwalter nicht verhindern. Das erleichtert den Erhalt des Gesamtbetriebes. Wirtschaftsgüter, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, werden auch weiterhin nicht der Insolvenzmasse zugerechnet. Allerdings ist gegenüber der früheren Regelung ein anderes Procedere (z.B. bezüglich Fristen und Kosten) gegeben. Ein weiterer Schwerpunkt der Insolvenzrechtsreform ist die Verbraucherinsolvenz. Danach ist es fortan Privatpersonen und Kleingewerbetreibenden möglich, sich zu entschulden: durch Wohlverhalten und durch Einhaltung eines vor Gericht beschlossenen Tilgungsplanes. Unter Umständen ist dann – nach 7 Jahren – ein Erlass der Restschulden möglich. Hinweis: Sie können die Broschüre "Die neue Insolvenzordnung" unter folgender Mailadresse anfordern: diana.voerg@gerling.de

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