Gerichtliches Mahnverfahren
KEINE HEMMUNGEN VOR GERICHTLICHEN MAHNVERFAHREN
Ein gerichtliches Mahnverfahren stellt eine einfache, schnelle und effektive Möglichkeit dar, Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Es stellt gegenüber der Zivilklage einen kostengünstigen und einfachen Weg dar, um gegen den Schuldner bei unbestrittenen Geldforderungen einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Wenn mit Einwänden des Schuldners zu rechnen ist, bedeutet das gerichtliche Mahnverfahren einen Umweg gegenüber der sofortigen Klageerhebung. Die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids kann durch den Schuldner selbst oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
EIN ANWALT LOHNT SICH!
Die Projekterfahrung lehrt, dass es selten ratsam ist, wenn der Schuldner selbst gerichtliche Mahnbescheide beantragt. Für diese Dienstleistung kann und sollten Anwälte beauftragt werden. Warum?
- Anwälte besitzen das fachliche Wissen, auf jeweils aktuellem Stand.
- Sie verfügen über die Infrastruktur, um z. B. Fristen zuverlässig zu verfolgen.
- Sie müssen sowieso hinzugezogen werden, wenn es im Widerspruchsverfahren zu Verhandlungen kommt.
- Die Anwaltskosten sind so gering, dass sich die eigene Leistungserstellung selten rechnet.
Vorausgesetzt, die geltend gemachten Forderungen sind unbestritten und einredefrei und an der Zahlungspflicht des Schuldners bestehen keine Zweifel, entsteht für den Gläubiger nur ein geringes (zusätzliches) Kostenrisiko. Bei der Beauftragung eines Anwalts mit der Beantragung eines Mahnbescheids entstehen grundsätzlich Gerichtskosten und Anwaltskosten. Beide richten sich nach der Höhe der Forderung(en). Auch wenn kein Anwalt beauftragt wird, entstehen Gerichtskosten, die zunächst durch den Schuldner zu verauslagen sind.
Wird ein gerichtliches Mahnverfahren erfolgreich abgeschlossen, sind diese Gerichtskosten dann zusammen mit der Hauptforderung, den Verzugszinsen und den Anwaltskosten vom Schuldner zu begleichen. Bei erfolglosem Ende des Verfahrens werden dem Gläubiger dann zusätzlich zu den bereits gezahlten Gerichtskosten ggf. noch die Anwaltskosten gemäß unten stehender Gebührentabelle durch die beauftragte Kanzlei in Rechnung gestellt:
WEITERE MÖGLICHE KOSTEN
Gebühren für den Vollstreckungsbescheid
Folgt auf den Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid, weil der Schuldner auch nach Erlass des Mahnbescheides seiner Zahlungsverpflichtung immer noch nicht nachgekommen ist, wird für die Beantragung des Vollstreckungsbescheides vom Anwalt zusätzlich die 0,5-fache Gebühr, entsprechend der in der Tabelle angegebenen Forderungssumme erhoben. Entsprechend des o.g. Beispiels resultierte daraus noch einmal ein Betrag in Höhe von 52,50 €.
Kosten für Gerichtsverfahren
Legt der Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch gegen einen der Bescheide ein, geht das Verfahren in ein Gerichtsverfahren über, in dem der Rechtsanwalt eine Begründung anfertigen muss, warum der Forderungsanspruch gegen den Schuldner begründet ist. Für diese Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine weitere 0,3-fache Verhandlungsgebühr. Zusätzlich fällt eine Termingebühr an, wenn es im Verlauf des Verfahrens zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Eine 1,2-fache Termingebühr fällt an, wenn es zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt, bei der der Schuldner anwesend bzw. vertreten ist. Stattdessen fällt nur eine 0,5-fache Termingebühr an, wenn der Schuldner bei der gerichtlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten ist.
ZAHLUNG DES SCHULDNERS
Die für Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid fälligen Anwaltskosten werden auf dem jeweiligen Bescheid der Forderungssumme hinzugerechnet, ebenso wie andere Verzugsschäden (z.B. Zinsen) und sind damit zusammen mit der Forderung vom Schuldner zu begleichen. Ist die Forderung berechtigt und zahlt der Gegner aufgrund des Mahn- oder Vollstreckungsbescheides, erhält der tätige Anwalt seine Anwaltskosten direkt vom Schuldner. Der Gläubiger muss somit an den Anwalt nur dann Kosten entrichten, wenn die Forderung nicht berechtigt oder nicht vollstreckbar ist, da der Schuldner zahlungsunfähig ist.
ZUSTÄNDIGE MAHNGERICHTE
Welches Gericht für ein gerichtliches Mahnverfahrenn zuständig ist, richtet sich in der Regel nach dem (Wohn-)Sitz des Antragstellers (Ausnahme: Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen, hier ist der Ort des Wohnungseigentums maßgeblich). In besonderen Fällen empfiehlt es sich jedoch, vorher mit dem entsprechenden Mahngericht telefonisch Rücksprache zu halten. Die Ermittlung des zuständigen Mahngerichts und auch anderer für Klagen zuständigen Gerichte für jeden Ort in Deutschland kann unter folgender Internetadresse erfolgen: Übersicht der Mahngerichte
FÜR DEN ERNSTFALL: ALLE GERICHTE IM ÜBERBLICK
Für den Fall, dass Sie nähere Details (wie Service, Dienstzeiten) über ein bestimmtes Gericht (vom Amtsgericht bis zum obersten Gerichtshof) in Erfahrung bringen wollen, können Sie dies mit Hilfe einer Zusammenstellung des Bundesministeriums der Justiz erreichen. In der Aufstellung aller Gerichte in Deutschland finden Sie jeweils die Kontaktdaten, sodass Sie Ihre Fragen telefonisch, per Mail oder durch Besuch der angegebenen Webseiten klären können. Die entsprechende Aufstellung der Gerichte erhalten Sie hier.
FÜR SCHULDNER: KOSTENLOSE SCHULDENANALYSE
Die kostenlose Schuldenanalyse für Verbraucher finden Sie hier.