Auslandsmahnverfahren

Aufgrund der wachsenden Geschäftstätigkeiten innerhalb Europas ist ein grenzüberschreitendes  Mahnverfahren von wachsender Bedeutung. Es gilt zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Der Gläubiger hat seinen Wohnsitz im Ausland, der Schuldner befindet sich Deutschland:
    Hier ist ausschließlich das Amtsgericht Berlin/Wedding zuständig (§689 Abs.2 Satz 2 ZPO). Ansonsten sind keine Besonderheiten zu beachten.
  • Der Schuldner hat seinen Wohnsitz im Ausland, der Gläubiger befindet sich in Deutschland
    Hier gelten nach § 703d Abs. ZPO Besonderheiten. Hat der Schuldner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem Sitz oder Wohnsitz des Gläubigers, sondern nach dem Amtsgericht, das für ein strittiges Verfahren zuständig sein würde. Ein deutsches Gericht ist zuständig wenn,
    - ein deutscher Erfüllungsort vereinbart wurde,
    - der Erfüllungsort aus anderen Gründen im Inland liegt,
    - die Parteien einen deutschen Gerichtsstand vertraglich vereinbart haben,
    - der Unterhaltsgläubiger seinen Wohnsitz im Inland hat

Dies gilt nur bei Schuldnern in folgenden Ländern:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn,  Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern

Hier sind einige Besonderheiten zu beachten:
Auch wenn es Erleichterungen durch die Europäische Zustellungs-Verordnung gibt, kann es sein, dass die Rücklaufzeiten der Zustellungsnachweise bei der Auslandszustellung sehr lange dauern.

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte muss belegt werden. Die Widerspruchsfrist des Schuldners beträgt einen Monat, wenn der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden muss. Der Gläubiger muss mit höheren Kosten rechnen.

Weitere Informationen unter: http://www.online-mahnbescheid.de/infos_026.html

Europäisches Mahnverfahren

Das europäische Mahnverfahren ist ein beschleunigtes Verfahren zur Titulierung unbestrittener grenzüberschreitender Forderungen. Es gibt seit 2008. Hierfür hat der Deutsche Bundestag am 20.06.2008 ein Gesetz zur besseren Durchsetzung von Forderungen innerhalb der EU verabschiedet. Hierbei war es wichtig, Schnittstellen auszufüllen, die durch abweichendes nationales Recht entstanden sind.

Unternehmen wie auch Privatpersonen sollen schneller zu ihrem Recht kommen, wenn sie innerhalb der EU unternehmerisch tätig wurden. Für bestimmte Ansprüche im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr wurden so einheitliche Verfahren geschaffen. Hierzu gibt es ein einheitliches Verfahren mit einem einfachen Formular für das Mahnverfahren. Sind Anträge nicht offensichtlich unbegründet, wird vom zuständigen Gericht im Ausland ein Zahlungsbefehl ausgefüllt und zugestellt. Widerspricht der Schuldner nicht binnen 30 Tage wird der Zahlungsbefehl vollstreckbar. Bei einem Einspruch beginnt ein gewöhnlicher Zivilprozess nach dem Recht des Staates des Schuldners.

Dieses Verfahren gilt nur für Zivil- und Handelssachen, jedoch nicht für Steuer – und Zollsachen oder z.B. verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Von dem Verfahren sind auch ausgeschlossen:

  • Eheliche Güterstände
  • Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche oder ähnliche Verfahren
  • Soziale Sicherheit
  • Ansprüche aus außervertraglichen Ansprüchen

Weitere Informationen unter: http://europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/judicial_cooperation_in_civil_matters/l16023_de.htm

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Forderungen bis 2.000,00€ können zukünftig in einem einfachen europäischen Zivilverfahren leichter und günstiger durchgesetzt werden und vom Gläubiger vor dem zuständigen Gericht des Schuldners im EU-Ausland geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://www.europaeisches-mahnverfahren.de/

Mit Ausnahme von arbeitsrechtlichen Forderungen können alle Forderungen in der EU (mit Ausnahme von Dänemark und der Schweiz) nach diesem Verfahren gerichtlich gemahnt werden.  Dabei ist hier ausschließlich das Gericht in Berlin Wedding zuständig. Die Kosten hierfür richten sich nach dem Streitwert. Hierzu finden Sie eine entsprechende Kostentabelle unter folgenden Links: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/wedd/eumav/wichtigehinweise.de.html http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/wedd/eumav.de.html
http://europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/judicial_cooperation_in_civil_matters/l16023_de.htm


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