Im Forderungsmanagement ist der Basiszinssatz als Grundlage für die Festlegung der Verzugszinsen von Bedeutung.

Im Verhältnis zu Verbrauchern dürfen Verzugszinsen in Höhe von 5% (Punkten) und im Verhältnis zu gewerblichen Kunden in Höhe von 8% (Punkten) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz in Rechnung gestellt werden.

Sonderfall: negativer Basiszinssatz

Seit 01. Januar 2013 ist der Basiszinssatz negativ. Seit 01. Januar 2015 beträgt er -0,83 Prozent und derzeit -0,88 Prozent. Daraus resultiert, dass gegenüber Verbrauchern ein Verzugsschaden in Höhe von 4,12 Prozent und gegenüber von Unternehmen in Höhe von 8,12 Prozent Verzinsung geltend gemacht werden kann/darf.

Bei dieser relativ niedrigen Verzinsung ist es gut möglich, dass viele Lieferanten tatsächlich höhere Zinsen für ihre eigenen Kredite zahlen müssen. Sofern dies der Fall ist, darf der Lieferant dann die tatsächlichen Zinsen als Verzugsschaden geltend machen. Sobald der Basiszinssatz wieder soweit steigt, dass Basiszins plus Aufschlag (5%- bzw. 9%-Punkte) höher sind, als die Fremdfinanzierungszinsen des Lieferanten, darf dieser wieder den Basiszins zugrunde legen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass entsprechende Klageschreiben korrekt und so abgefasst werden, dass der Lieferant von dem jeweils höheren Zinssatz profitieren kann (vgl. dazu: Forderungsmanagement professionell, Nr. 3-2014, Seite 41; (Fundstelle im Internet)

Außer den Verzugszinsen dürfen im Normalfall noch je drei Euro pro Mahnung und die Kosten eines Rechtsanwalts bzw. eines Inkassobüros (Achtung Rechtslage!) als Verzugsschaden geltend gemacht werden.


Zurück