Die höheren P-Konto-Freibeträge (die neue Lohnpfändungstabelle) sind in Kraft

Der Schuldner muss einen Berichtigungsantrag stellen

Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind vom Arbeitgeber von Amts wegen zu beachten, auch dann, wenn kein Berichtigungsantrag eingeht! Bekommt der Gläubiger zuviel ausbezahlt, kann der Schuldner Verzugszinsen und Verzugsschaden (also Anwaltsgebühren für das Aufforderungsschreiben) geltend machen. >>mehr


Zurück