Zur Erlangung des Versicherungschutzes müssen vom Versicherungsnehmer die Kunden, deren Außenstände zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit die Höhe der >Anbietungsgrenze übersteigen, namentlich beim Kreditversicherer zur Bonitätsprüfung benannt werden. Die Meldung kann online, telefonisch oder per schriftlichem Einschlußantrag erfolgen.
Der Versicherungsnehmer beantragt ein Kreditlimit meist in Höhe seiner erwarteten maximalen Außenstände gegenüber dem jeweiligen Kunden.
Der Kreditversicherer hat drei Möglichkeiten der Entscheidung:
1. Uneingeschränkter Deckungsschutz in der beantragten Kredithöhe,
2. Einschränkende Entscheidung in bezug auf die Kredithöhe, die Selbstbeteiligung oder das Kreditziel ,bzw. anderweitige Auflagen (wie z.B. zu vereinbarende Sicherheiten)
3. Nichtzeichnung eines Kreditlimits aufgrund gravierender negativer Bonitätsindikatoren
Die Mitteilung erfolgt jeweils in einem Dokument für jeden Kunden, das im Versicherungsfall die Haftungsverpflichtung des Versicherers erklärt.
Für die Bonitätsprüfung zahlt der Versicherungsnehmer pro Kunde und Versicherungsjahr eine Prüfungsgebühr in Höhe von z.Zt. 70 DM für Inlandskunden und 125 DM für Auslandskunden.

Berechtigtes Interesse
Für das Einholen einer Bonitätsauskunft bei einer Auskunftei oder Bank muss ein anfragendes Unternehmen ein vom Gesetzgeber anerkanntes, berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Informationen glaubhaft machen. Ein solches berechtigtes Interesse im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist immer dann gegeben, wenn - der Wunsch des betroffenen Verbrauchers nach Aufnahme oder Abschluss einer Geschäftsbeziehung mit dem anfragenden Unternehmen vorliegt, - er bereits Kunde des anfragenden Unternehmens ist und dieses gegebenenfalls eine fällige Neuanpassung von Liefer- und / oder Zahlungsbedingungen vornehmen möchte,
- er ein Angebot einholt, das erst individuell auf seine Zahlungsfähigkeit abgestimmt werden muss,
- er Antrag auf einen Warenkredit / einen Kredit gestellt hat,
- er bereits Kunde ist und im Forderungsmanagement des anfragenden Unternehmens bearbeitet wird, weil für eine bereits in Anspruch genommene Leistung die vertraglich vereinbarte finanzielle Gegenleistung ausgeblieben ist. Das berechtigte Interesse ist für seriöse Auskunfteien Grundvoraussetzung zur Erteilung einer personenbezogenen oder firmenbezogenen Auskunft und muss in jedem Einzelfall glaubhaft dargelegt werden. Bei Online-Beauskunftungen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a BDSG
zumindest in einzelnen Fällen stichprobenartig näher zu überprüfen. Im Bedarfsfall muss das Vorliegen eines berechtigten Interesses gegenüber der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden.

Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz:
§ 29 Geschäftsmäßig Datenerhebung und –speicherung zum Zwecke der Übermittlung
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach § 28 Abs. 3 Nr.
3 handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
Quelle: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Fassung von 2006

Hinweis:
Weitere Informationen können Sie über folgende Webseiten erfahren: www.saf-portal.de

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