Bringschuld
Hierunter wird eine Schuld verstanden, bei der Erfüllungsort der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Gläubigers ist. Geldschulden hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und auf seine Kosten an den Wohnsitz des Gläubigers zu überbringen, bzw. zu übermitteln (§279,Abs. 1, BGB).