Hierunter wird eine Schuld verstanden, bei der Erfüllungsort der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Gläubigers ist. Geldschulden hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und auf seine Kosten an den Wohnsitz des Gläubigers zu überbringen, bzw. zu übermitteln (§279,Abs. 1, BGB).

Zurück