Nur bei übereinstimmenden Willenserklärungen kommt ein Vertrag zustande. Solange sich die Parteien nicht über alle Vertragsdetails geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Es handelt sich dann um einen sog. offenen Dissens. Wenn sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit aber nicht geeinigt haben, gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde. Dies bezeichnet man als sog. versteckten Dissens. (Vgl. §§ 154, 155 BGB)

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